Kurzbriefing
Zielgruppe: Unternehmen, Selbstständige, Marketinger und Content-Verantwortliche, die KI-Bilder und -Texte in Website, Social Media und Werbung einsetzen.
Ziel des Beitrags: Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 des EU AI Act (in Kraft seit 2. August 2026) praxisnah und ohne Panikmache erklären und die unterschätzten Urheberrechts-Fallen bei KI-Bildern benennen.
Kernbotschaft: „#AI“ als Hashtag ist keine Kennzeichnung. Seit dem 2. August 2026 gilt die Transparenzpflicht nach Artikel 50 – wer KI-Bilder und -Texte veröffentlicht, muss sie als künstlich erzeugt erkennbar machen. Und: KI-Bilder sind meist gemeinfrei – das schützt aber niemanden vor Abmahnungen, wenn Marken oder Personen im Bild auftauchen.
Artikel
Formatregeln für die Veröffentlichung:
- Kein zweites
#-Heading im Artikel; der Elementor-Single-Post-Header liefert den Seitentitel. - Inhaltshierarchie ausschließlich mit
##und###. - Absätze kurz halten, auf Mobilgeräten gut scannbar.
- Keine festen Breiten, keine Tabellen außer bei echtem Mehrwert, keine Elementor-Shortcodes und kein Page-Builder-JSON.
- Externe Links als normale Markdown-Links mit verständlichem Linktext.
!Echtes Studio-Team links, KI-generierte Version rechts: Der Kontrast zwischen echt und generiert Bild: KI-generiert mit ComfyUI.
Jedes zweite Marketingbild, das ihr aktuell auf Social Media seht, hat nie existiert. Kein Studio, keine Fotografin, kein Team – nur ein Prompt. Und das ist an sich kein Problem. Das Problem ist, dass viele, die diese Bilder veröffentlichen, gar nicht wissen, was seit dem 2. August 2026 dabei rechtlich gilt.
Kurzfassung: Es gibt jetzt eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Und ein einzelnes „#AI“ in der Bildunterschrift genügt dafür in aller Regel nicht.
Was seit dem 2. August 2026 gilt
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 des EU AI Act sind seit dem 2. August 2026 in Kraft – und zwar unabhängig davon, ob ihr KI-Systeme selbst entwickelt oder nur einsetzt.[1][2] Das ist der Punkt, an dem viele hängen bleiben: „Wir entwickeln doch keine KI-Modelle.“ Stimmt. Aber wer einen Chatbot betreibt, KI-Bilder für die eigene Website erzeugt oder KI-gestützt publiziert, ist „Betreiber“ im Sinne des Gesetzes und hat damit Pflichten.
Wichtig zu verstehen: Es gibt keine pauschale Kennzeichnungspflicht für alles, was mit KI zu tun hat. Artikel 50 kennt vier getrennte Pflichttatbestände – und welcher davon auf euch zutrifft, hängt davon ab, ob ihr „Anbieter“ oder „Betreiber“ seid.[2]
Was konkret gekennzeichnet werden muss
Für die meisten Unternehmen und Agenturen greift als Betreiber vor allem Folgendes:
- Deepfakes: Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echten Personen, Orten oder Ereignissen so ähnlich sind, dass man sie für echt halten würde, müssen als künstlich erzeugt offengelegt werden.[1]
- KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse: Wenn KI-Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über solche Themen zu informieren, müssen sie gekennzeichnet sein – außer ein Mensch hat den Inhalt redaktionell geprüft und trägt die Verantwortung dafür.[1]
- Maschinenlesbare Kennzeichnung: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen diese Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen, damit sie technisch als künstlich erzeugt erkennbar sind.[1][2]
Und hier wird es praktisch: Für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gibt es eine Übergangsfrist – deren maschinenlesbare Kennzeichnung muss erst bis zum 2. Dezember 2026 nachgerüstet sein.[3][6] Wer also bereits KI-Tools im Einsatz hat, ist nicht über Nacht im Verzug – hat aber bis Ende Dezember Zeit.
„#AI“ ist keine Kennzeichnung
Die IHK Köln hat die Leitlinien der EU in praxisnahe Fälle übersetzt – und macht dabei deutlich, was in der Praxis zählt: Eine kleine Bildunterschrift oder ein Hinweis in der Bildbeschreibung genügt in der Regel. Für Videos sollte der Hinweis in der Beschreibung stehen oder als kurze Texteinblendung am Anfang/Ende laufen. Die IHK nennt konkrete Formulierungen wie „Dieses Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt“.[3]
Das bedeutet konkret: Ein einzelnes „#AI“ in den Hashtags ist zu dünn. Der Hinweis sollte dort stehen, wo die Zielgruppe ihn unmittelbar sieht – im Beitrag, am Bild, am Anfang des Videos. CubeServ, das den Artikel 50 aus C-Level-Perspektive analysiert, sagt es direkt: „#AI allein reicht nicht aus. Beschreibe konkret, was durch AI erstellt oder verändert wurde.“[2]
Und ja – das ist Absicht. Es geht nicht um Bürokratie, sondern um Transparenz: Wer ein KI-generiertes Foto eines Gebäudes veröffentlicht, das es so nicht gibt, oder ein „Interview“ mit einer Person, die nie so geantwortet hat, muss das offenlegen. Die IHK führt genau solche Fälle als kennzeichnungspflichtig auf – etwa synthetische Produktpräsentationen oder KI-Fotos von Firmengebäuden, die echt wirken.[3]
Der unterschätzte Haken: KI-Bilder sind gemeinfrei
Jetzt wird es interessant – und es ist der Teil, den die meisten übersehen.
Reine KI-generierte Bilder genießen nach deutschem Urheberrecht keinen Urheberrechtsschutz, wenn kein menschlicher Schöpfungsakt dazwischenliegt. Nach § 2 UrhG ist ein Werk nur geschützt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen darstellt – und genau das fehlt bei einem reinen Prompt-Output.[4][5]
Das klingt erstmal nach einer Erlaubnis: „Dann kann ich das doch einfach nehmen.“ Stimmt – und genau deshalb ist es eine Falle.
Weil das Bild gemeinfrei ist, kann jeder es verwenden. Und weil eure KI beim Training auf den Werken unzähliger anderer Künstler basiert, besteht ein erhöhtes Risiko, dass euer KI-Bild einem bestehenden Werk ähnelt – besonders bei Logos, Marken oder bekannten Figuren.[4] Das ist der Punkt, an dem Abmahnungen herkommen: nicht, weil ihr ein „falsches“ Bild verwendet habt, sondern weil euer Bild einem geschützten Werk zu ähnlich ist oder eine Marke enthält, die nie da war.
Auch bei Personen im Bild gilt: Die werbliche Nutzung setzt eine ausdrückliche Einwilligung voraus (§ 22 KunstUrhG) – und KI-generierte Gesichter, die einer realen Person ähneln, können Persönlichkeitsrechte verletzen.[5]
Was ihr jetzt konkret tun könnt
Ihr braucht keinen Juristen, um die Basics zu treffen. Die IHK empfiehlt für Unternehmen, die nicht bei jedem KI-Content eine Einzelfallbewertung machen wollen, eine interne Transparenzstrategie – und die ist ehrlich gesagt ziemlich simpel:[3]
- KI-generierte Texte erhalten am Ende einen kurzen Hinweis.
- KI-generierte Bilder erhalten eine Bildunterschrift mit Kennzeichnung.
- KI-Videos einen Hinweis in der Beschreibung.
- Chatbots weisen beim ersten Kontakt darauf hin, dass es sich um eine KI handelt.
- Bevor ihr ein KI-Bild verwendet: Gibt es darin Menschen, Logos oder Marken, die an echte erinnern? Wenn ja → Finger weg oder professionelle Prüfung.
Die Wettbewerbszentrale hat zu genau diesem Thema einen kostenlosen Leitfaden veröffentlicht und empfiehlt Unternehmen, im Zweifel die Kennzeichnung vorzunehmen – also lieber einmal zu viel gekennzeichnet, als einmal zu wenig.[7]
Die Frage, die ihr euch stellen solltet
KI-Bilder sind ein Werkzeug – ein gutes, schnelles, günstiges. Aber sie sind kein Freifahrtschein. Die Kennzeichnungspflicht ist kein Haken in einem Formular, sondern ein Signal an eure Zielgruppe: Wir sagen euch, was echt ist und was nicht. Und das, ehrlich gesagt, stärkt euer Vertrauen mehr als jede noch so perfekte KI-Optik.
Wenn ihr unsicher seid, was in eurem konkreten Fall kennzeichnungspflichtig ist, lohnt sich ein kurzer Blick in den Leitfaden der Wettbewerbszentrale – oder ein Gespräch mit uns. Wir machen genau das im Alltag: Content, der rechtlich sauber ist und trotzdem gut aussieht.
Interne Linkvorschläge
- Unternehmens- und Imagefotos – als „Echt vs. KI“-Kontrast im Artikel verlinken.
- Social Media Komplettbetreuung – im Abschnitt „Was ihr jetzt konkret tun könnt“.
- GEO-Optimierung KI-SEO – als thematisch verwandter Beitrag im Quellen-/Faktencheck-Bereich oder als „Weiterlesen“-Vorschlag.
Sources
[1] https://artificialintelligenceact.eu/de/article/50 — EU AI Act Explorer: Artikel 50 — Transparenzpflichten (Originaltext) [2] https://www.cubeserv.com/de/transparenzpflichten-artikel-50-ai-act — CubeServ: EU AI Act — Transparenzpflichten nach Artikel 50 ab 2026 [3] https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/digitalisierung-und-innovation/digitalisierung/transparenzpflichten-nach-der-ki-verordnung-7100068 — IHK Köln: KI-Verordnung — Neue Transparenzpflichten ab August 2026 [4] https://www.e-recht24.de/ki/13288-ki-urheberrecht.html — E-Recht24: KI-generierte Inhalte — Urheberrecht [5] https://www.ihk.de/koblenz/unternehmensservice/recht/aktuelles/aktuelle-informationen-aus-recht-und-steuern/gewerbliche-nutzung-von-bildern-und-fotos-6959716 — IHK Koblenz: Gewerbliche Nutzung von Bildern und KI-generierten Inhalten [6] https://artificialintelligenceact.eu/de/transparency-rules-article-50 — AI Act Explorer: Praktischer Leitfaden zu Artikel 50 (Omnibus-Frist 2.12.2026) [7] https://www.wettbewerbszentrale.de/wettbewerbszentrale-veroeffentlicht-leitfaden-zur-ki-kennzeichnung — Wettbewerbszentrale: Leitfaden zur KI-Kennzeichnung
